Minderjährige Erben bei Betriebsvermögen
Minderjährige Kinder können im Erbfall zu ungewollter Komplexität und ungewünschten Folgen führen. Ein Beispiel soll dieses verdeutlichen: Ehepaar, mit zwei minderjährigen Kindern. Die Ehefrau besitzt Immobilien und ist Kommanditistin an einer Familien KG. Durch Testament setzt die Ehefrau Ihre beiden Kindern zu Erben ein vermacht Ihrem Ehemann andere Vermögensgegenstände (Depots etc.).
Folgen:
- Der Vater erhält die Vermögensfürsorge für die Kinder.
- Der Vater vertritt die Kinder im Rahmen der Gesellschafterversammlung in der KG, was regelmäßig nicht im Interesse der übrigen Gesellschaftern liegen dürfte.
Im Rahmen der Erbauseinandersetzung darf der Vater seine Kinder nicht vertreten („Interessenkonflikt als Miterbe“). - Es muss daher ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
- Für Rechtsgeschäfte über ein Grundstück ( Aufteilung des Alleineigentums in Miteigentumsanteile) würde der Ergänzungspfleger die Zustimmung des Familiengerichts benötigen.
Die Aufteilung des Erbes unter den Kindern würde sich erheblich in die Länge ziehen.
Der Testamentsvollstrecker kann die Kinder in der Gesellschaftsversammlung vertreten und die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist ebenso wenig notwendig, wie die Zustimmung des Familiengerichts.