Behinderte Kinder
Erhält ein behindertes Kind, Zuwendungen vom Sozialhilfeträger, darf das Kind kein eigenes Vermögen besitzen. Erhält das Kind aufgrund einer letztwilligen Verfügung einen Erbteil, ist es nicht mehr vermögenslos und der Sozialhilfeträger darf Ansprüche auf den Erbteil zur Refinanzierung der Sozialhilfe geltend machen. In der Folge kommt das Geld nicht beim Kind an.
Wíe sieht es aber mit Pflichtteilsansprüchen aus?
Kinder haben immer Pflichtteilsansprüche an die Eltern. Häufig werden diese jedoch nach dem Ableben eines Elternteils nicht geltend gemacht, sondern die Kinder sollten ihren Erbteil erst nach Versterben des zweiten Elternteils erhalten („Berliner Testament“). Erhält das behinderte Kind jedoch Zuwendungen vom Sozialhilfeträger, kann dieser die Pflichtteilsansprüche für das Kind fordern, damit das Kind eigenes Vermögen erlangt und dieses wiederum zur Finanzierung der Sozialhilfe eingesetzt werden kann.
Fazit: Weder aus Pflichtteil oder Erbteil erhält das Kind eigenes Vermögen, um sich mittels dieses „Taschengeldes“ besondere Anschaffungen des Alltags oder auch außergewöhnliche Anschaffungen oder Ereignisse zu finanzieren. Mittels einer testamentarischen Gestaltung und der Einsetzung eines Testamentsvollstreckung kann dieses Ziel dennoch erreicht werden.